Versand und Zahlungsbedingungen


Die Lieferfrist beträgt in der Regel 4-14 Wochen. Die Lieferfrist beginnt, wenn der Lieferant sämtliche Angaben, Genehmigungen usw. vom Kunden erhalten hat, aber nicht bevor der Kunde die bei Auftragserteilung vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist das angenommene Festangebot beziehungsweise die Auftragsbestätigung massgebend. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt des Vertrages, zur Verweigerung der Annahme und/oder zu Schadenersatz. Für individuell angefertigte Berufsbekleidung besteht grundsätzlich kein Rückgaberecht. Transportkosten übernimmt der Kunde. Image Wear ist zur Teillieferungen berechtigt. Für den Kunden fallen dadurch keinerlei Mehrkosten an. Postalische Lieferungen pro Standort in der Schweiz über einem Nettowarenwert von CHF 500.00 werden frei Haus geliefert. Alle weiteren Lieferungen werden „ex Werk Zürich“ mit einer Pauschale von CHF 20.00 zum Versand gebracht. Lieferungen ins Ausland sind immer kostenpflichtig und werden separat offeriert bzw. verrechnet. Die Liefertermine werden nach bestem Vermögen eingehalten. Verspätet sich die Lieferung aus Gründen, welche Image Wear nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einfuhr- oder Transportschwierigkeiten, vom Käufer nachträglich verlangte Änderungen), so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend.

Preise verstehen sich immer zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Die Ware wird gegen Rechnung ausgeliefert. 50% der Rechnungssumme (bei Aufträgen über CHF 10‘000.-) zahlt der Kunde bei Bestellung, 50% bei Auslieferung. Die Zahlungen sind 10 Tage netto, ohne Skonto an Image Wear zu leisten. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung berechtigt nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Image Wear behält sich das Recht vor, Bestellungen von Neukunden und bestehenden Kunden nur gegen vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrages auszuführen.
Bei Zahlungsverzug kann die Image Wear Mahnkosten oder Verzugszinsen verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere hinsichtlich der Durchsetzung der Forderung durch ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt, bleiben unberührt.